Tipps zu Betreuungsverfahren und Vorsorgeverfügungen |
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Was geschieht, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber wahrzunehmen?Jedem kann es widerfahren, dass er - sei es durch Altersdemenz, sei es durch einen Unfall - betreuungsbedürftig wird. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird dann von Amts wegen ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Das ist ein gerichtliches Verfahren, das durch das Vormundschaftsgericht durchgeführt wird. In diesem Verfahren wird zum einen geprüft, ob ein Betreuer überhaupt nötig ist. Hierzu wird normalerweise ein ärztliches Gutachten eingeleitet. Es wird außerdem geprüft, für welche Bereiche ein Betreuer benötigt wird. Ein Betreuer kann notwendig werden für die Bereiche
Sodann wird ein Betreuer für einige oder alle Aufgabenbereiche bestellt. Dieser wird normalerweise aus dem nahen familiären Umfeld ausgewählt, wenn einer der Angehörigen zur Betreuung bereit und in der Lage ist. Findet sich kein Angehöriger, muss ein Berufsbetreuer bestellt werden. Was kann man tun, um für den Betreuungsfall vorzusorgen?Man sollte die Errichtung von Vorsorgeverfügungen in Betracht ziehen. Für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen kann, kann man mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Außerdem empfiehlt es sich, für den Fall schwerer Krankheit aufzuschreiben, wie man behandelt werden will bzw. welche Behandlungen man eventuell nicht mehr haben möchte. Das nennt man Patientenverfügung. Sinnvollerweise sollte man auch verfügen, ob man im Fall des Todes Organspender sein möchte oder nicht. Das nennt man Organspendeerklärung. Für alle Fälle der Vorsorgeverfügung gilt: Tragen Sie eine Hinweiskarte bei sich, aus der sich ergibt, welche Verfügungen wo hinterlegt sind. Möglicherweise sind Sie selber im Vorsorgefall nicht mehr in der Lage, darauf hinzuweisen. Die beste und durchdachteste Verfügung nützt Ihnen nichts, wenn Sie im Vorsorgefall nicht gefunden wird. 1. Die VorsorgevollmachtEine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht für eine Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen können. Die Vollmacht kann für alle oder nur für einzelne Bereiche (z.B. Gesundheit oder Vermögen) gelten. Die Vollmacht sollte präzise Angaben darüber enthalten, ab wann sie gelten soll. Dies kann man auch in einen zusätzlichen Vertrag mit dem Bevollmächtigten hineinschreiben. Es sollte klargestellt werden, ob ein oder mehrere ärztliche Zeugnisse, eventuell auch ein amtsärztliches Zeugnis für den Eintritt des Vorsorgefalls benötigt werden. So schützen Sie sich davor, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht benutzt, bevor die Voraussetzungen eingetreten sind. Eine Vollmacht kann auch mehrere Bevollmächtigte benennen. Es sollte bestimmt werden, ob diese nur gemeinsam oder jeder für sich allein handeln können. Sie können auch verschiedene Personen für die verschiedenen Aufgabenkreise benennen - z. B. Ihre Tochter für Vermögen und Ihren Ehepartner für Gesundheit. Soweit im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, bestellt das Vormundschaftsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgabenbereiche keinen Betreuer. Der Bevollmächtigte wird im Gegensatz zum Betreuer auch nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Damit hat der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als der Betreuer. Deshalb setzt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ein besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Eine Vorsorgevollmacht ist nicht formbedürftig, sie sollte aber immer schriftlich abgefasst sein. Für Grundstücksangelegenheiten benötigen Sie immer eine notarielle Vollmacht. Banken verlangen oft Vollmachten auf bankeigenen Formularen. Eine Vollmacht kann nur erteilen, wer geschäftsfähig ist. Auch der Widerruf einer Vollmacht ist nur einem Geschäftsfähigen möglich - das bedeutet, dass Sie, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind (z.B. unfallbedingt oder wegen Altersdemenz) die Vollmacht nicht mehr selber kontrollieren oder widerrufen können. Eine Vorsorgevollmacht sollte immer mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Diese dient für den Fall, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht wahrnehmen kann oder will oder aber nicht für alle Aufgabenbereiche bevollmächtigt ist, für die Betreuung notwendig ist. Wenn Sie niemanden haben, dem Sie so sehr vertrauen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen, ist möglicherweise eine Betreuungsverfügung der richtige Weg für Sie. 2. Die BetreuungsverfügungMit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie Einfluss auf das Betreuungsverfahren, wenn es notwendig werden sollte. Sie können damit bestimmen, wer im Betreuungsfall Ihr Betreuer werden soll. Auch wenn Sie niemanden bestimmen wollen oder können, sollten Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Damit können Sie bestimmen, wie die Betreuung durchgeführt werden soll. Sie können bestimmen, welche Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer respektieren soll. Das kann der jährliche Urlaub am altgewohnten Urlaubsort sein, das kann auch die Bestimmung sein, dass Ihr Haustier - soweit möglich - bei Ihnen bleiben soll. Sie können mit einer Betreuungsverfügung bestimmen, dass sie im Pflegefall zu Hause versorgt werden sollen. Wenn Sie ein bestimmtes Alten- oder Pflegeheim bevorzugen, sollten Sie auch dies in die Betreuungsverfügung hineinschreiben. Die Betreuungsverfügung muss vom Vormundschaftsgericht berücksichtigt werden, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Sie sollte schriftlich abgefasst sein. Ihre Betreuungsverfügung nützt Ihnen nur etwas, wenn sie im Betreuungsfall auch dem Gericht vorliegt. In Hessen können Betreuungsverfügungen beim Vormundschaftsgericht kostenfrei hinterlegt werden. Sie können die Verfügung natürlich auch einer Person Ihres Vertrauens geben oder diese einfach bei Ihren Unterlagen lassen. Dann sollten Sie aber sicherstellen, dass diese auch gefunden wird. 3. Die PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie selber zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen nicht mehr in der Lage sind. Sie sollten in einer Patientenverfügung klarstellen, für welche Fälle diese gelten soll - nur für den Fall, dass der Sterbevorgang schon eingesetzt hat (Hilfe beim Sterben) oder auch für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit und kompletter Zerstörung der Persönlichkeit (Hilfe zum Sterben). Die Patientenverfügung sollte Anweisungen enthalten, welche medizinischen Maßnahmen (in diesen Fällen noch erwünscht sind und welche nicht mehr. Sie bezieht sich normalerweise auf Maßnahmen wie künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Antibiose, Dialyse, Schmerzbehandlung um den Preis von Lebensverkürzung etc. Man kann auch verfügen, dass bestimmte Maßnahmen zeitlich begrenzt werden, z.B. Ich wünsche im Fall von dauernder Bewusstlosigkeit und voraussichtlich unumkehrbarer Zerstörung meiner Persönlichkeit, dass ich für 6 Monate (oder ein anderer Zeitraum) künstlich ernährt werde. Sollte sich an meinem Zustand bis dann nicht geändert haben, verlange ich die Einstellung der künstlichen Ernährung. In eine Patientenverfügung sollte man auch aufnehmen, ob und in welchen Fällen Wiederbelebungsmaßnahmen erwünscht sind. Man kann auch verfügen, ob man Begleitung durch Hospizdienste, Seelsorger oder weitere Personen wünscht. Eine Patientenverfügung sollte möglichst umfassend erläutern, wie sie bei Einwilligungsunfähigkeit behandelt werden wollen. Sinnvoll ist es, der Patientenverfügung ein gesondertes Schriftstück beizufügen, auf dem die eigenen Wertvorstellungen erläutert werden und die Gründe erläutert werden, die zur Abfassung der Patientenverfügung geführt haben - eigene Erlebnisse mit Sterbenden, religöse Gründe etc. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Patientenverfügung sollte immer schriftlich, sinnvollerweise handschriftlich verfasst sein. Es genügt jedoch die Verwendung eines Vordrucks. Man sollte die Patientenverfügung alle 1-2 Jahre erneut unterschreiben, um zu dokumentieren, dass diese Verfügung noch dem aktuellen Willen entspricht. Auch eine Patientenverfügung sollte hinterlegt werden oder aber man sollte einer Vertrauensperson erläutern, wo diese zu finden ist. Eine Patientenverfügung, die nicht gefunden wird, nützt Ihnen nichts. Die Patientenverfügung muss vom Bevollmächtigten oder Betreuer und den behandelnden Ärzten beachtet werden. Soweit Behandlungsabruch verlangt wird, muss diese Maßnahme immer vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen, sollte diese immer zumindest mit einer Vorsorgevollmacht für den Bereich Gesundheit oder einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Damit stellen Sie sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens die Patientenverfügung überwacht und dafür sorgt, dass diese in Ihrem Sinn beachtet wird. Ansonsten kann es passieren, dass die Patientenverfügung als schematische Einwilligung zum Behandlungsabruch interpretiert wird. 4. Die OrganspendeerklärungNach deutschem Transplantationsrecht ist Organentnahme nach dem Tod immer dann möglich, wenn eine zustimmende Organspendeerklärung vorliegt. Sofern eine ablehnende Erklärung zur Organspende vorliegt, dürfen keine Organe entnommen werden. Liegt keine Erklärung vor, müssen die nächsten Angehörigen entscheiden. Dies bedeutet, dass man, wenn man hierzu keine schriftliche Erklärung abgegeben hat, seinen Angehörigen eine schwierige Entscheidung hinterlässt. Wenn man sich mit Fragen der Vorsorge verfasst, sollte man deshalb immer auch eine Organspendeerklärung - zustimmend oder ablehnend - verfassen. Diese muss schriftlich, aber nicht eigenhändig sein, die Benutzung eines Vordrucks genügt. Eine Organspendeerklärung und eine Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, da es zum Zwecke der Organspende unter Umständen nötig sein kann, einen hirntoten Patienten kurze Zeit künstlich am Leben zu halten, um Organspende zu ermöglichen. Dies sollte man bei Abfassung einer Patientenverfügung berücksichtigen. 10 Regeln zur Abfassung gültiger Vorsorgeverfügungen
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