Familienrecht
Als Fachanwältin für Familienrecht berate und vertrete ich Sie kompetent in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.
Was ist Familienrecht?
Familienrecht umfasst Trennung und Scheidung, Unterhaltsansprüche jeglicher Art, Vermögensauseinandersetzung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften, elterliche Sorge und Umgangsrecht und vieles mehr. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Familienrechts kompetent und mit langjähriger Erfahrung. Mir ist bewusst, dass familienrechtliche Auseinandersetzungen oft mit besonderen Belastungen für die Beteiligten einhergehen. Ich behalte deshalb immer auch Ihr persönliches Wohlergehen im Blick und suche gemeinsam mit Ihnen Lösungen, die Ihre Interessen berücksichtigen, aber auch die fortbestehenden familiären Beziehungen möglichst wenig schädigen.
In der Trennungszeit werden die Weichen gestellt für die Auseinandersetzung der Ehe. Das deutsche Familienrecht verlangt ein einjähriges Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung. Erst nach Ablauf dieses Jahres kann die Scheidung eingereicht werden. Die Trennung muss nicht zwingend in zwei verschiedenen Wohnungen stattfinden – auch innerhalb der Ehewohnung kann unter bestimmten Umständen getrennt gelebt werden.
Das Trennungsdatum ist wichtig: Es markiert den Beginn eventueller Unterhaltsansprüche, außerdem besteht ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zu diesem Stichtag. Daher ist es sinnvoll, dieses Datum festzuhalten.
Nach der Trennung müssen die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowie die Aufteilung des Hausrats geklärt werden. Wichtig: Mietverhältnisse, die gemeinsam abgeschlossen wurden, können auch nur gemeinsam gekündigt werden. Solange ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, haftet man weiter für eventuelle Mietschulden – auch wenn man bereits ausgezogen ist.
Im Trennungsjahr bestehen häufig Unterhaltsansprüche. Diese sollten zeitnah geklärt werden, denn Unterhalt kann normalerweise nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Nur wer seine Ansprüche aktiv geltend macht, kann Unterhaltszahlungen erwarten.
Der Unterhalt für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen des Elternteils, der nicht mit den Kindern zusammenlebt.
Wer verheiratet ist, aber getrennt lebt, kann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Ob dieser besteht, richtet sich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen. Auch nach der Scheidung besteht häufig ein Unterhaltsanspruch, oft sogar unbefristet – allerdings können Unterhaltsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden.
Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex. Ich helfe Ihnen gerne dabei, Ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Die gemeinsame elterliche Sorge überdauert im Regelfall Trennung und Scheidung. Im Rahmen der Trennung müssen sich die Eltern darüber einigen, bei wem die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht mit den Kindern.
Manche Eltern vereinbaren auch, dass die Kinder ungefähr hälftig bei beiden Elternteilen leben – das nennt man Wechselmodell. Im Idealfall finden getrenntlebende Eltern einen Weg, diese Fragen gemeinsam zu besprechen und einvernehmliche Regelungen zu treffen. Falls dies nicht möglich ist, können elterliche Sorge und Umgangsrecht gerichtlich geregelt werden. Auch im Gerichtsverfahren wird versucht, einvernehmliche Regelungen zu finden, die dem Wohl der Kinder dienen.
Das gleiche gilt für nicht miteinander verheiratete Eltern, die aufgrund einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge haben. Besteht keine Sorgeerklärung, kann der sorgeberechtigte Elternteil – im Regelfall die Mutter – alleine alle Entscheidungen über die Kinder treffen. Falls der andere Elternteil hiermit nicht einverstanden ist, kann ein Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eingeleitet werden. Sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, wird die gemeinsame elterliche Sorge hergestellt.
Entgegen weitverbreiteter Vorstellungen besteht in der Ehe kein gemeinsames Vermögen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehezeit sein eigenes Vermögen verwaltet. Abgerechnet wird am Ende der Ehezeit – also bei Scheidung oder Tod.
Bei der Abrechnung im Rahmen der Scheidung, dem sogenannten Zugewinnausgleich, wird das Vermögen zu Beginn und am Ende der Ehezeit ermittelt. Die Differenz nennt man Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen einen Ausgleich. Auch wer sich an der Schuldentilgung für den Partner beteiligt hat, kann hieraus Ansprüche herleiten.
Neben dem Zugewinnausgleich können weitere Ansprüche bestehen – beispielsweise auf Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie oder auf Gesamtschuldnerausgleich, wenn ein Ehepartner gemeinsame Schulden alleine abzahlt.
Nach dem sogenannten Trennungsjahr kann die Scheidung eingereicht werden. Für das Verfahren herrscht Anwaltszwang – ohne Rechtsanwalt kann keine Scheidung durchgeführt werden. Allerdings müssen nicht beide Eheleute anwaltlich vertreten werden.
Dies macht sich das Konzept der einvernehmlichen Scheidung zunutze: Ein Ehepartner beauftragt einen Rechtsanwalt, der die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte wird nicht anwaltlich vertreten, sondern stimmt der Scheidung zu. Gerade Eheleute, die eine unstreitige Scheidung wünschen und bei denen keine wesentlichen Differenzen über die Scheidungsfolgen bestehen, profitieren von dieser Möglichkeit.
Im Rahmen der Scheidung wird fast immer ein Ausgleich der Rentenanwartschaften durchgeführt – der sogenannte Versorgungsausgleich. Weitere Fragen wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung werden vom Gericht nur berücksichtigt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Im Rahmen der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt – die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu fragt das Gericht sämtliche Rentenanwartschaften der Eheleute ab und lässt deren Wert ermitteln. Anschließend wird der Ehezeitanteil sämtlicher Anrechte hälftig auf die Eheleute verteilt.
Gerade bei Scheidungen im fortgeschrittenen Alter werden hier beträchtliche Vermögenswerte verteilt. Umso wichtiger ist es, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Versorgungsausgleich aktiv mitzugestalten. In manchen Fällen empfiehlt sich auch der Abschluss einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich. Da diese vom Gericht überprüft wird, können keine Vereinbarungen getroffen werden, die einen Ehegatten erheblich benachteiligen.
Sie können von mir als Fachanwältin für Familienrecht umfangreiche und einzelfallbezogene Beratung sowie interessengerechte und zügige Wahrnehmung Ihrer Rechte erwarten.
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