Arzthaftungsrecht

Ärztliche und zahnärztliche Fehler können jeden treffen. Dies liegt – das sei ausdrücklich betont – nicht daran, dass Ärzte mehr Fehler machen als andere Menschen. Es liegt daran, dass ärztliche Fehler regelmäßig weitreichendere Auswirkungen haben als die Fehler anderer Berufsgruppen. Eine falsche Behandlung, eine Operation, die man bei hinreichender Aufklärung nicht hätte durchführen lassen – all dies führt oft zu Schäden, die das Leben des Patienten auf Dauer verändern.

Was steht mir nach einem Arztfehler zu?
Wenn einem so etwas widerfährt, entstehen oft erhebliche finanzielle Lasten aus Verdienstausfall, Zuzahlungen, Fahrtkosten u.v.m. Auch steht dem Geschädigten – wie Opfern anderer, z.B. unfallbedinger Verletzungen – Schmerzensgeld als Entschädigung für die erlittenen Schmerzen und Leiden zu. Dessen Höhe richtet sich nach den entstandenen Schäden, aber auch nach Umfang, Dauer und Intensität von Schmerzen und sonstigen Folgeschäden. Grundsätzlich steht dem Geschädigten auch der Ersatz zukünftiger Schäden zu, d.h. es kann vom Arzt bzw. von dessen Haftpflichtversicherung verlangt werden, dass diese zusichert, auch für zukünftige Schäden aufzukommen.

Was muß ich tun, um meine Ansprüche durchzusetzen?
Hat man den Verdacht, Opfer einer ärztlichen oder zahnärztlichen Fehlbehandlung geworden zu sein, sollte man unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. In vielen Fällen ist es hilfreich, sich auch mit seiner Krankenkasse abzustimmen, da diese oft im Rahmen des medizinischen Dienstes selber ärztliche Gutachter beschäftigt. Geht auch die Krankenkasse vom Verdacht auf ärztliche Fehlbehandlung aus, lässt diese oft durch den medizinischen Dienst ein Gutachten erstellen.
In manchen Fällen ist auch die Einschaltung einer Gutachter- und Schlichtungsstelle der Ärztekammern sinnvoll. Hierbei sollte aber beachtet werden, dass diese regelmäßig Gutachten nur nach Aktenlage erstellen. Kommt es z.B. auf eine körperliche Untersuchung an oder müssten Zeugen gehört werden, hilft ein solches Gutachten nicht weiter.
Grundsätzlich ist es auch möglich, Klage zum zuständigen Gericht zu erheben, ohne zuvor Gutachten erstellen zu lassen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn sich anhand der bereits vorliegenden Unterlagen der Behandlungsablauf und die Fehlbehandlung hinreichend darstellen lässt. Wenn Sie mich beauftragen, für Sie wegen des Verdachts auf einen ärztlichen Behandlungsfehler tätig zu werden, versuche ich mit Ihnen gemeinsam, das Ausmaß der finanziellen und sonstigen Schäden auszuloten. Bereits vorliegende medizinische Unterlagen werden in die Beratung einbezogen. Noch nicht vorliegende Unterlagen aus der Krankenakte fordere ich an. Als Patient haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Krankenunterlagen, im Falle einer vermuteten Fehlbehandlung benötigen Sie die Krankenakte auf jeden Fall. Dann lege ich gemeinsam mit Ihnen den Weg fest, der sinnvoll erscheint, also Einschaltung von Krankenkasse oder Gutachter- und Schlichtungsstelle, außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite oder baldige Klage.
Auch über die Kostenseite der beabsichtigten Auseinandersetzung informiere ich Sie umfassend; selbstverständlich finden diese Fragen immer auch Berücksichtigung bei der Wahl der Strategie. Letztendlich muß in jedem einzelnen Fall der für Sie richtige Weg gefunden werden. Ich werde gemeinsam mit Ihnen und in Zusammenarbeit mit Krankenkasse, Rechtsschutzversicherung und evtl. weiteren Beteiligten alle Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ausschöpfen.