Familienrecht

Was ist Familienrecht?
Familienrecht umfasst Trennung und Scheidung, Unterhaltsansprüche jeglicher Art, Vermögensauseinandersetzung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften, elterliche Sorge und Umgangsrecht und vieles mehr. Ich berate und vertrete sie in allen Fragen des Familienrechts kompetent und mit langjähriger Erfahrung. Mir ist bewußt, daß familienrechtliche Auseinandersetzungen oft mit besonderen Belastungen für die Beteiligten einhergehen, ich behalte deshalb immer auch ihr persönliches Wohlergehen im Blick und suche gemeinsam mit Ihnen Lösungen, die ihre Interessen berücksichtigen, aber auch die fortbestehenden familiären Beziehungen möglichst wenig schädigen.

Was muß ich bei einer Trennung beachten?
In der Trennungszeit werden die Weichen gestellt für die Auseinandersetzung der Ehe. Das deutsche Familienrecht verlangt ein einjähriges Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung, erst nach Ablauf des Trennungsjahrs kann Scheidung eingereicht werden. Die Trennung muß nicht zwingend in zwei verschiedenen Wohnungen stattfinden, auch innerhalb der Ehewohnung kann unter bestimmten Umständen getrennt gelebt werden. Das Trennungsdatum markiert den Beginn eventueller Unterhaltsansprüche, außerdem besteht ein Auskunftsanspruch über Vermögen an diesem Datum. Es ist also sinnvoll, dieses Datum festzuhalten. Nach erfolgter Trennung müssen die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowie die Aufteilung des Hausrats geklärt werden. Mietverhältnisse, die gemeinsam abgeschlossen wurden, können auch nur gemeinsam gekündigt werden. Solange ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, haftet man weiter für eventuelle Mietschulden, auch wenn man schon lange nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Im Trennungsjahr bestehen häufig Unterhaltsansprüche, diese sollten zeitnah geklärt werden. Es ist wichtig zu wissen, daß Unterhalt normalerweise nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann: Nur wer seine Ansprüche geltend macht, kann Unterhaltszahlungen erwarten.

Steht mir Unterhalt zu / wieviel Unterhalt muß ich zahlen?
Der Unterhalt für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, der nicht mit den Kindern zusammenlebt. Wer verheiratet ist, aber getrennt lebt, kann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Ob dieser besteht, richtet sich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen. Auch nach der Scheidung besteht häufig ein Unterhaltsanspruch, oft sogar unbefristet. Allerdings können Unterhaltsansprüche auch verwirkt werden.
Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind jedoch kompliziert. ich helfe Ihnen gerne, Iihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Und was ist mit den Kindern?
Die gemeinsame elterliche Sorge überdauert im Regelfall Trennung und Scheidung. Im Rahmen der Trennung müssen sich deshalb die Eltern darüber einigen, bei wem die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht mit den Kindern. Manche Eltern vereinbaren auch, daß die Kinder ungefähr hälftig bei beiden Elternteilen leben, das nennt man Wechselmodell. Im Idealfall finden getrenntlebende Eltern einen Weg, diese Fragen zu besprechen und einverständlich Regelungen zu finden. Sofern dies nicht der Fall ist, kann man elterliche Sorge und Umgangsrecht gerichtlich regeln lassen. Auch im Gerichtsverfahren wird versucht, einverständliche Regelungen zu finden, die den Interessen der Kinder dienen.
Das gleiche gilt für nicht miteinander verheiratete Eltern, die aufgrund einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge haben. Besteht keine Sorgeerklärung, kann der sorgeberechtigte Elternteil, im Regelfall die Mutter, alleine alle Entscheidungen über die Kinder treffen. Sofern der andere Elternteil hiermit nicht einverstanden ist, kann ein Verfahren auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eingeleitet werden. Sofern Kindesinteresse dem nicht entgegenstehen, wird so die gemeinsame elterliche Sorge hergestellt.

Finanzielles: Zugewinn und Schulden
Entgegen weitverbreiteter Vorstellungen besteht in der Ehe kein gemeinsames Vermögen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, daß man während der Ehezeit sein eigenes Vermögen verwaltet, abgerechnet wird am Ende der Ehezeit, also bei Scheidung oder Tod. Bei der Abrechnung im Rahmen der Scheidung, dem sogenannten Zugewinnausgleich, wird das Vermögen am Anfang und am Ende der Ehezeit ermittelt, die Differenz nennt man Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen einen Ausgleich. Wer sich an der Schuldentilgung für den anderen beteiligt hat, kann auch hieraus Ansprüche herleiten.
Neben dem Zugewinnausgleich können weitere Ansprüche bestehen, z. B. auf Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie oder auf Gesamtschuldnerausgleich, d.h. wenn einer der Eheleute gemeinsame Schulden alleine abzahlt.

Die Scheidung
Nach dem sogenannten Trennungsjahr kann die Scheidung eingereicht werden. Für das Verafhren herrscht Anwaltszwang, d.h. ohne Rechtsanwalt kan keine Scheidung durchgeführt werden. Allerdings müssen nicht beide Eheleute anwaltlich vertreten werden. Dies machen sich das Konzept der einverständlichen Scheidung zunutze. In diesem Fällen beauftragt einer der Eheleute einen Rechtsanwalt, dieser reicht die Scheidung ein. Der andere Ehegatte wird nicht anwaltlich vertreten, er stimmt der Scheidung zu. Gerade bei Eheleuten, die eine unstreitige Scheidung wünschen, und bei denen keine wesentlichen Differenzen über Scheidungsfolgen bestehen, profitieren von dieser Möglichkeit.
Im Rahmen der Scheidung wird fast immer ein Ausgleich der Rentenanwartschaften, der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Weitere zwischen den Eheleuten zu regelnde Fragen wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung werden vom Gericht nur berücksichtigt, sofern ein gerichtlicher Antrag hierzu gestellt wird.

Aufteilung der Rentenanwartschaften - der Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, dies ist die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu fragt das Gericht sämtliche Rentenanwartschaften der Eheleute ab und lässt deren Wert ermitteln. Sodann wird der Ehezeitanteil sämtlicher Anreche hälftig auf die Eheleute verteilt. Gerade bei Scheidungen im fortgeschrittenen Alter werden hier beträchtliche Vermögenswerte verteilt. Umso wichtiger ist es, sich hier fachanwaltlicher Hilfe zu bedienen, um steuernd auf den Versorgungsausgleich einzuwirken. In manchen Fällen empfiehlt sich auch der Abschluß einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich. Da diese vom Gericht überprüft wird, können keine Vereinbarungen getroffen werden, die einen Ehegatten erheblich benachteiligen.

Und jetzt auch noch Elternunterhalt?
Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig werden und ein Umzug in ein Pflegeheim droht, führt dies bei den Kindern oft zu Existenzängsten. Oft reicht das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, um dauerhaft die Kosten eines Pflegeheims zu decken, selbst unter Berücksichtigung der Zahlungen der Pflegeversicherung. Bald muß dann Sozialhilfe beantragt werden, um die Kosten aufzubringen. Spätestens, wenn ein Brief vom Sozialamt eintrifft, in dem Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangt wird, stellt sich die Frage, ob wirklich Unterhalt für die eigenen Eltern geschuldet wird, falls ja, was alles hierfür einzusetzen ist.
Die erste Frage ist mit Ja zu beantworten – genauso wie Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, besteht eine Unterhaltsverpflichtung in umgekehrter Richtung. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen können Eltern ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben, z.b. wenn sie sich selber nicht ausreichend Unterhalt für ihre Kinder geleistet haben, als diese minderjährig waren.
In allen anderen Fällen haben Kinder Einkommen und – in bestimmten Fällen – auch Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen klargestellt, was man einzusetzen hat und was nicht.
Die gute Nachricht vorneweg: Beim Elternunterhalt gelten relativ hohe Freibeträge – ein Ehepaar hat derzeit einen Selbstbehalt von 3240 € zuzüglich die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Unterhalt für die eigenen Kinder ist zusätzlich abzuziehen.
Grundsätzlich gilt für Elternunterhalts zudem die sog. Lebensstandardgarantie. Dies bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, für seine Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn er hierdurch seinen eigenen finanziellen Lebensstandard gefährdet. Bei Vermögen bedeutet dies: Sowohl die eigene Immobilie als auch ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen sind anrechnungsfrei. In einer neuen Entscheidung hat der BGH nochmal klargestellt, daß die selbstbewohnte Immobilie nicht auf das Altersvorsorgevermögen angerechnet werden darf, sie ist ohnehin vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt.
Deshalb muß weder die eigene Immobilie noch Vermögen, das zur eigenen Alterssicherung angespart wurde, für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden. Die Rechtsprechung hat hierzu die Formel entwickelt, daß 5 % vom Einkommen während des gesamten Erwerbslebens anrechnungsfrei bleiben. Tilgungsraten für die eigene Immobilie muß man sich auf diese zusätzliche Altersvorsorge nicht anrechnen lassen. Klargestellt wurde durch die Rechtsprechung zudem, daß auch Risikolebensversicherung Krankenhaustagegeldversicherung beim Elternunterhalt Abzugspositionen für das betroffene Kind darstellen. Das muß dann auch für weitere Versicherungen gelten, z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung und weitere Versicherungen für die eigene Daseinsvorsorge.
Zusammenfassend gilt: Beim Elternunterhalt sind eine Vielzahl von Abzugspositionen berücksichtigungsfähig. Es empfiehlt sich deshalb, spätestens, wenn das Sozialamt Auskunft verlangt, Beratung und Hilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

Sie können von mir als Fachanwältin für Familienrecht umfangreiche und einzelfallbezogene Beratung, sowie interessengerechte und zügige Wahrnehmung Ihrer Rechte erwarten. Als ausgebildete Mediatorin ist es zudem mein Anliegen, Sie nicht nur rechtlich kompetent zu vertreten, sondern auch menschlich zu unterstützen und – sofern möglich und gewünscht – einvernehmliche und umsetzbare Lösungen für alle Beteiligten zu finden.